Viele Eigentümer sorgen sich, dass sie ohne die aktuelle Hausgeldabrechnung ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen können.
Das Wichtigste zuerst:
Die Jahresabrechnung für das Jahr 2025, welche im Jahr 2026 beschlossen wird, wird in der Steuererklärung für das Jahr 2026 berücksichtigt. Da die Steuererklärung gewöhnlicherweise erst im Folgejahr, also 2027, erstellt wird, gibt es also keinen Grund zur Sorge, selbst wenn die Jahresabrechnung erst im Dezember 2026 genehmigt werden würde.
Hier ein kurzer Überblick über die steuerliche Berücksichtigung nach § 35a EStG:
- Regelmäßige Kosten (z.B. Treppenhausreinigung): Im Jahr der Vorauszahlung zu
berücksichtigen. - Einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerker): Im Jahr der Genehmigung der
Jahresabrechnung zu berücksichtigen. - Kosten aus der Instandhaltungsrücklage: Im Jahr der Entnahme aus der
Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung zu berücksichtigen. - Option: Alle Aufwendungen im Jahr der Abrechnungs-Genehmigung
berücksichtigen. - Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach
Abrechnungszeitraum beim Mieter sein.
Die Informationen haben wir in folgendem Dokument detailliert zusammengefasst: Wichtige Information zur Hausgeldabrechnung in Verbindung mit der Steuererklärung.

